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Wahlberechtigte mit Behinderung

Um die Stimmabgabe von Wahlberechtigten, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung (z. B. Lähmung oder Blindheit) nicht in der Lage sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, zu ermöglichen, können sich diese der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Sie hat nur den Willen der Wählerin bzw. des Wählers umzusetzen und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist vor der Wahl beim Blinden- und Sehbehindertenverband zu bestellen und zur Wahl mitzubringen.

Darüber hinaus sollen Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden müssen frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind. Auf der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Hinweis, ob das betreffende Wahllokal einen behindertengerechten Zugang hat. Sollte ein Wahllokal nicht barrierefrei sein, kann durch Briefwahl gewählt werden.

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