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Beteiligungsanzeige

Unter der Beteiligungsanzeige wird die Mitteilung einer Partei oder Wählervereinigung verstanden, dass sie an einer bestimmten Wahl teilnehmen will. Sie unterliegt gewissen formalen Anforderungen, darüber hinaus muss die Partei oder Wählervereinigung inhaltlichen Anforderungen genügen.

Europawahl

Bei Europawahlen gibt es keine Beteiligungsanzeige.

Bundestagswahl

Alle Parteien, die nicht bereits im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten sind, müssen eine Beteiligungsanzeige einreichen, wenn sie an der Wahl teilnehmen wollen.

Sie muss von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes der Partei unterzeichnet sein, darunter der oder dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Das Programm, die Satzung und ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind beizufügen. Sie muss dem Bundeswahlleiter bis zum 97. Tag vor der Wahl, 18 Uhr zugegangen sein.

Der Bundeswahlausschuss stellt fest, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind. Neben der formalen Richtigkeit der Anzeige wird dabei auch überprüft, inwieweit tatsächlich die Parteieigenschaft vorliegt, z. B. anhand der Zahl ihrer Mitglieder.

Landtags- und Kommunalwahlen

Alle Parteien und Wählervereinigungen, die nicht bereits im Bundestag oder der Bremischen Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, müssen eine Beteiligungsanzeige einreichen, wenn sie an der Wahl teilnehmen wollen. Für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung reicht auch die Mitgliedschaft in dieser, um ohne Anzeige an der Wahl teilzunehmen. Gleiches gilt für die Beiräte.

Die Anzeige muss von drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder Wählervereinigung unterzeichnet sein, darunter der oder dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Beiräte hat der für das jeweilige Gebiet satzungsmäßig zuständige Vorstand zu unterzeichnen. Das Programm, die Satzung und ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes der Partei bzw. die Satzung und ein Nachweis der demokratischen Bestellung des Vorstandes der Wählervereinigung sind beizufügen. Sie muss dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, 18 Uhr zugegangen sein.

Liegt eine ordnungsgemäße Anzeige zur Bürgerschaftswahl vor, muss keine gesonderte Anzeige für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung oder der Beiräte erstattet werden. Einzelbewerberinnen und -bewerber müssen ebenfalls eine Beteiligungsanzeige abgeben, allerdings sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen geringer.

Der Landeswahlausschuss stellt fest, welche Vereinigungen als Partei oder Wählervereinigung und welche Personen (nur zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung oder eines Beirates) als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber anzuerkennen sind. Neben der formalen Richtigkeit der Anzeige wird bei Vereinigungen dabei auch überprüft, inwieweit tatsächlich die Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung vorliegt, z. B. anhand der Zahl ihrer Mitglieder.

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