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Landtags- und Kommunalwahlen im Land Bremen

Landtagswahl

Die Bremische Bürgerschaft ist der Landtag der Freien Hansestadt Bremen, sie wird in der Regel für vier Jahre gewählt. Der Wahltag muss an einem Sonntag oder einem Feiertag innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode liegen. Die Wahlperiode endet im Wahljahr mit Ablauf des 7. Juni. Bei allen Bremer Wahlen gelten die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

Die Bürgerschaft besteht aus insgesamt 87 Abgeordneten. Davon werden 72 im Wahlbereich Bremen und 15 im Wahlbereich Bremerhaven gewählt.

Kommunalwahlen

Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen

Das Kommunalparlament der Stadt Bremen ist die "Stadtbürgerschaft". Diese wird aber nicht in einer eigenen Wahl bestimmt, sondern ist fest mit der Landtagswahl verknüpft. Deutsche stadtbremische Wähler:innen stimmen mit ihren Stimmen gleichzeitig sowohl über den Landtag als auch über die Stadtbürgerschaft ab. Zu dem Ergebnis der Landtagswahl im Wahlbereich Bremen werden die Stimmen der nichtdeutschen, nur zur Stadtbürgerschaft wahlberechtigten Bürger:innen der Europäischen Union gezählt. Aus der Summe der Stimmen der deutschen und der nichtdeutschen Wähler:innen ergibt sich die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft. Daher ist die Wahlperiode der Stadtbürgerschaft mit der des Landtages untrennbar verbunden.

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Das Kommunalparlament der Stadt Bremerhaven ist die "Stadtverordnetenversammlung". Sie besteht aus 48 Mitgliedern, die in einem eigenen Wahlakt auf eigenen Stimmzetteln gewählt werden. Die reguläre Wahlperiode beträgt vier Jahre.

In der Regel wird die Stadtverordnetenversammlung am selben Tag wie der Landtag gewählt. Im Gegensatz zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) sprach sich die Stadtverordnetenversammlung 1995 gegen eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode aus. Die Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung wurde deshalb 1995, 1999 und 2003 jeweils im September, also einige Monate nach der Landtagswahl gewählt. Auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Februar 2004 gibt es seit 2007 wieder eine verbundene Landtags- und Kommunalwahl.

Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Im Gebiet der Stadt Bremen gibt es zusätzlich noch 22 Beiräte. Diese werden seit 1991 direkt gewählt. Jeder Beirat besteht, abhängig von der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Beiratsbereiches, aus mindestens sieben und höchstens 19 Mitgliedern; 2019 wurden insgesamt 338 Beiratsmitglieder gewählt. Die Wahlperiode der Beiräte ist an die der Bürgerschaft gekoppelt.

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Wahlsystem

Bei den Landtags- und Kommunalwahlen wird seit der Wahl 2011 das gleiche Wahlsystem, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl, angewendet. Jede und jeder Wahlberechtigte hat pro Wahlart fünf Stimmen, die gleich viel zählen. Diese fünf Stimmen können entweder einem Wahlvorschlag oder einzelnen Wahlbewerber:innen auf den Wahlvorschlägen gegeben werden. Sie können zudem beliebig angehäuft (Kumulieren) und auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren), jede Kombination ist zulässig. Jeder Wahlvorschlag und jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann also zwischen null und fünf Stimmen erhalten, solange insgesamt nicht mehr als fünf Stimmen vergeben werden.

Bis einschließlich der Wahl 2007 konnte nur eine Stimme für eine starre Liste vergeben werden.

Wahlvorschläge bzw. Listen können nur von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, Einzelkandidaturen sind nicht möglich.

Die im jeweiligen Bereich zu vergebenden Mandate werden den Wahlvorschlägen im Verhältnis ihrer Stimmen zugeteilt. Ausnahmen sind

  • die Fünf-Prozent-Hürde (Sperrklausel),
  • sich aus dem Berechnungsverfahren ergebende notwendige Rundungen und Verzerrungen, um ganze Sitze konsistent zu verteilen.

Für die Verteilung der Sitze in diesem ersten Schritt zählen alle Stimmen, das heißt Stimmen für den Wahlvorschlag und für alle darin enthaltenen Personen.

Die Sperrklausel führt dazu, dass nur Wahlvorschläge, die mindestens fünf Prozent der Stimmen (wobei die Summe der Listen- und Personenstimmen zugrunde gelegt wird) im jeweiligen Wahlbereich erreicht haben, an der Sitzverteilung teilnehmen.

Im zweiten Schritt wird für jeden Wahlvorschlag bestimmt, wie viele Sitze nach Personen- und nach Listenwahl vergeben werden. Das Verhältnis der Personen- zu den Listenstimmen bestimmt das Verhältnis der Sitze von Listen- und Personenwahl.

Im dritten Schritt werden zunächst die Mandate der Personenwahl in absteigender Reihenfolge der individuellen Stimmenanzahl besetzt. Danach werden die Mandate der Listenwahl in der Reihenfolge des Wahlvorschlages vergeben; dabei werden Personen, die bereits über Personenwahl gewählt sind, übersprungen.

Wahl der Bürgerschaft (Landtag)

Die Bürgerschaft wird in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven gewählt, jeder Wahlbereich ist mit der jeweiligen Stadt identisch und hat eine feste Anzahl von Sitzen. Für jeden Wahlbereich gibt es eigene Wahlvorschläge und entsprechend einen eigenen Stimmzettel. Die Sitzzuteilung erfolgt in jedem Wahlbereich getrennt, auch die Sperrklausel wird getrennt angewendet.

Wahl der Stadtbürgerschaft

Die Stadtbürgerschaft wird nicht gesondert gewählt. Stadtbremische deutsche Wahlberechtigte stimmen auf einem Stimmzettel gleichzeitig über den Landtag und das Kommunalparlament ab. Unionsbürger:innen, die nur die Stadtbürgerschaft aber nicht den Landtag wählen dürfen, stimmen auf inhaltlich gleichen, allerdings andersfarbigen Stimmzetteln über die Stadtbürgerschaft ab. Aus der Summe der Stimmen der deutschen und nichtdeutschen Wählenden ergibt sich die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft. Daher sind die meisten, zurzeit alle, im Wahlbereich Bremen gewählten Abgeordneten Mitglied des Landtages und der Stadtbürgerschaft. (Die im Wahlbereich Bremerhaven gewählten Abgeordneten sind dagegen immer nur Mitglied des Landtages.)

Wahl der Stadtverordnetenversammlung

Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung entfällt die Sperrklausel, es gibt also nur das "natürliche Quorum". Außerdem können auch Einzelbewerber:innen sich zur Wahl stellen.

Wahl der Beiräte

Bei der Wahl der Beiräte entfällt die Sperrklausel, es gibt also nur das "natürliche Quorum". Außerdem können auch Einzelbewerber:innen sich zur Wahl stellen. Für jeden Beirat gibt es eigene Wahlvorschläge und entsprechend einen eigenen Stimmzettel. Die Sitzzuteilung erfolgt einzeln für jeden Beiratsbereich.

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Wahlrecht

Landtagswahl

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) zur Bürgerschaft (Landtag) sind

  • Deutsche,
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten im Land Bremen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind (z. B. durch Richterspruch).

Von den nach endgültigem Ergebnis der Bürgerschaftswahl 2019 insgesamt 475.482 Wahlberechtigten waren 394.110 aus der Stadt Bremen und 81.372 aus der Stadt Bremerhaven.

Wählbar (passives Wahlrecht) zur Bürgerschaft (Landtag) sind

  • Wahlberechtigte (siehe oben),
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • denen nicht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt wurde.

Kommunalwahlen

Zur Wahl der Stadtbürgerschaft sind alle Personen aktiv wahlberechtigt, die das Wahlrecht zur Bürgerschaft (Landtag) im Wahlbereich Bremen besitzen. Wählbar sind alle Personen, die zum Landtag (im gesamten Land) wählbar sind.

Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung sind alle Personen aktiv wahlberechtigt, die das Wahlrecht zur Bürgerschaft (Landtag) im Wahlbereich Bremerhaven besitzen. Wählbar sind alle Personen, die zum Landtag wählbar sind und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Bremerhaven ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

Zur Wahl der Beiräte sind alle Personen aktiv wahlberechtigt, die das Wahlrecht zur Bürgerschaft (Landtag) im jeweiligen Beiratsbereich besitzen. Wählbar sind alle Personen, die zum Landtag wählbar sind und seit mindestens drei Monaten in dem jeweiligen Beiratsbereich ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

Bei allen drei Kommunalwahlen sind außerdem, sofern sie die übrigen jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, auch nichtdeutsche Staatangehörige der Europäischen Union ("Unionsbürger:innen") wie Deutsche wahlberechtigt und wählbar.

Ausübung des Wahlrechts - Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblich für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist die Situation am Wahltag.

Allerdings muss eine Wählerin bzw. ein Wähler neben diesen materiellen Voraussetzungen noch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, um wählen zu können: sie oder er muss im Wählerverzeichnis stehen oder einen Wahlschein besitzen. Für die Wählbarkeit sind auch formelle Voraussetzungen zu erfüllen und es muss die Zulassung auf einem Wahlvorschlag erfolgen.

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Wahlgebiet

Wahlgebiet ist bei der

  • Wahl der Bremischen Bürgerschaft die Freie Hansestadt Bremen,
  • Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Stadt Bremerhaven und
  • Wahl der Beiräte das Gebiet der Stadt Bremen.

Übersicht: Gliederung der Verwaltungsbezirke im Land Bremen (pdf, 74 KB)

Wahlbereiche

Zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft ist das Wahlgebiet in zwei Wahlbereiche

  • den Wahlbereich Bremen, identisch mit dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und
  • den Wahlbereich Bremerhaven, identisch mit dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven

eingeteilt. In jedem Wahlbereich werden eigene Wahlvorschläge aufgestellt, eigene Stimmzettel verwendet und die Mandate zugeteilt. 2023 werden

  • im Wahlbereich Bremen 72 und
  • im Wahlbereich Bremerhaven 15

Mitglieder der Bürgerschaft gewählt. Dieses Verhältnis ist im Wahlgesetz festgelegt; der Gesetzgeber hat fortlaufend zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt der Erfolgswertgleichheit der Stimmen noch gerechtfertigt ist und es ggf. anzupassen.

Beiratsbereiche

Zur Wahl der Beiräte gibt es 22 Beiratsbereiche im Gebiet der Stadt Bremen. Fast jeder Stadt- bzw. Ortsteil ist einem Beiratsbereich zugeordnet; lediglich der Ortsteil 123 Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven ist beiratsfrei.

Wahlbezirke

Die Städte sind in Wahlbezirke eingeteilt. Diese dienen der Organisation der Wahl. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in der Regel wählen die Wähler:innen in ihrem Wahlbezirk, in diesem werden auch die Stimmen ausgezählt. Die Wahlbezirke werden von der jeweiligen Gemeindebehörde festgelegt. Sie sollen nicht mehr als 2.500 Einwohner:innen umfassen, dürfen aber auch nicht so wenig Wahlberechtigte umfassen, dass das Wahlgeheimnis gefährdet ist. Zurzeit gibt es

  • in der Stadt Bremen 354,
  • in der Stadt Bremerhaven 75

allgemeine Wahlbezirke. Außerdem können, z. B. für Krankenhäuser "Sonderwahlbezirke" gebildet werden.

Die Briefwahl wird in Briefwahlbezirken organisiert; ein Briefwahlbezirk umfasst im Land Bremen in der Regel alle Wahlbezirke eines Ortsteils. Zurzeit gibt es

  • in der Stadt Bremen 151,
  • in der Stadt Bremerhaven 22

Bezirke zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

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Informationen zum Auszählverfahren

Das Wahlrecht mit fünf Stimmen und der Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens hat zur Folge, dass je nach Wahlart und Wohnort unterschiedlich umfangreiche Stimmzettelhefte von den Auszählwahlvorständen zu bearbeiten sind. Von den Parteien und Wählervereinigungen dürfen für die einzelnen Wahlen maximal so viele Bewerber:innen aufgestellt werden, wie Sitze zu verteilen sind; das Maximum liegt 2023 (im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaftswahl) bei 72 möglichen Kandidat:innen.

Nach Schließung der Wahllokals am Wahltag um 18 Uhr stellt der Urnenwahlvorstand die Zahl der Stimmzettel fest, protokolliert diese und verpackt die Stimmzettel wieder in der Wahlurne, die abschließend versiegelt wird. Anschließend wird die Urne von Beauftragten des jeweiligen Wahlamtes abgeholt und in ein Auszählzentrum gebracht. Die Wahlbriefe sind bereits im Auszählzentrum, da dort auch die Zulassung erfolgt.

Zur Wahl am 14. Mai 2023 gibt es in Bremen und Bremerhaven jeweils ein Auszählzentrum. Dort werden zunächst die Zahl der Stimmzettel vom Auszählwahlvorstand überprüft; dies kann bei Briefwahl entfallen, sofern dieselben Personen, die die Wahlbriefe zugelassen haben, diese direkt im Anschluss auch auszählen.

Die Übergabe von Stimmzetteln und den weiteren Wahlunterlagen ist dabei immer durch vier Personen (zwei Übergebende und zwei Übernehmende) zu protokollieren.

Die Stimmen werden mithilfe einer Erfassungssoftware, die vom Landeswahlleiter zuzulassen ist, ausgezählt. Mindestens ein Team, jeweils aus mindestens drei Personen bestehend, erfasst die Stimmzettel. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überwacht die Arbeit des oder der Teams; bei mehr als zwei Teams muss eine weitere Person überwachen. Das Ergebnis der erfassten Stimmzettel wird laufend (das heißt während der Auszählung des Wahlbezirks) übermittelt und kann für Hochrechnungen genutzt werden.

Am Ende der Auszählung des Wahlbezirks muss eine Stichprobe zur Bestätigung der korrekten Speicherung und Summenbildung in der Auszählsoftware durchgeführt und ein Ausdruck aller Stimmabgaben der Wahlniederschrift beigefügt werden.

Die Auszählung der Stimmen für die Bürgerschafts- und Kommunalwahlen dauert mehrere Tage. Die Auszählungen sind öffentlich.

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