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Wahlen zum Deutschen Bundestag

Wahlsystem

Der Deutsche Bundestag wird in der Regel für vier Jahre gewählt; die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages. Gleichzeitig endet damit die Wahlperiode des vorhergehenden. Die Wahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem Feiertag statt. Dabei gelten die Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

Der Bundestag besteht (seit der Wahl 2002) grundsätzlich aus 598 Abgeordneten, die Anzahl kann aber durch Überhang- und Ausgleichsmandate sowie die Mehrheitssicherungsklausel höher ausfallen. Er wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen.

Über die Erststimme wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Wahlkreises bestimmt. Zurzeit ist das Wahlgebiet in 299 Wahlkreise gegliedert, von denen zwei im Land Bremen liegen. Diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber mit den meisten Erststimmen ist gewählt. Dies macht die "Personenwahl" im Wahlrecht aus.

Für Direktmandate im Wahlkreis kann neben den Parteien auch eine Gruppe von Wahlberechtigten eine Bewerberin bzw. einen Bewerber vorschlagen: sogenannte "andere Kreiswahlvorschläge".

Über die Zweitstimme wird im Prinzip die Stärke der Parteien im Bundestag bestimmt. Der Sitzanteil der Parteien im (gesamten) Bundestag (inklusive der über Erststimme gewählten Abgeordneten) bestimmt sich aus ihrem Anteil der Zweitstimmen. Dies bringt den Verhältniswahlcharakter des deutschen Wahlrechts zum Ausdruck. Ausnahmen von diesem Prinzip sind

  • die Fünf-Prozent-Hürde (Sperrklausel),
  • von "anderen Kreiswahlvorschlägen" gewonnene Direktmandate,
  • von Parteien, die in einzelnen Ländern oder insgesamt an der Sitzverteilung nach Zweitstimmen nicht teilnehmen, gewonnene Direktmandate,
  • sich aus dem Berechnungsverfahren ergebende notwendige Rundungen und Verzerrungen, um ganze Sitze konsistent zu verteilen und
  • die Mehrheitssicherungsklausel.

Mit der Zweitstimme wird eine Landesliste gewählt. Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden, Wählervereinigungen oder Einzelbewerber:innen sind nicht vorgesehen.

An der Verteilung der Sitze nach Zweitstimmen nehmen nur Parteien teil, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Parteien nationaler Minderheiten sind von der Fünf-Prozent-Hürde befreit, allerdings treten solche Parteien zu Bundestagswahlen gewöhnlich nicht an.

Zunächst werden die 598 Mandate auf die einzelnen Bundesländer nach deren Bevölkerung (aktuelle Anzahl der deutschen Einwohner:innen aus der amtlichen Bevölkerungsstatistik) verteilt (Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers).

Diese Sitze werden den Landeslisten der Parteien nach ihrem Zweitstimmenanteil zugeteilt (Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers). Die Direktmandate einer Partei werden von der Zahl der ihr zustehenden Sitze abgezogen, die verbleibenden Sitze in Reihenfolge der Landesliste besetzt. Sollte die Partei mehr Direktmandate erhalten haben, als ihr Sitze nach Zweitstimmen zustehen, behält sie diese.

Für das gesamte Wahlgebiet wird folgend errechnet, wie viele Sitze jede Partei haben muss, damit sie inklusive der bisher erhaltenen Mandate (inklusive der Direktmandate) im Bundestag einen ihrem Zweitstimmenanteil entsprechenden Sitzanteil (nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers) hat. Die Gesamtsitzzahl des Bundestages wird entsprechend erhöht.

Die Sitze jeder Partei werden folgend auf deren Landeslisten nach deren innerparteilichem Stimmenanteil verteilt (Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers). Jede Landesliste erhält aber mindestens die Anzahl der gewonnenen Direktmandate im Land. Die Direktmandate einer Partei werden von der Zahl der ihr im jeweiligen Land zustehenden Sitze abgezogen, die verbleibenden Sitze in Reihenfolge der Landesliste besetzt.

Sollten in einem Land Direktmandate von

  • "anderen Kreiswahlvorschlägen",
  • Parteien, die in dem betroffenen Land keine Landesliste hatten, sowie
  • Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert sind, ohne mindestens drei Direktmandate bundesweit erreicht zu haben,

gewonnen worden sein, werden diese Mandate von der Anzahl der zu verteilenden Mandate (in dem betroffenen Land und bundesweit) abgezogen. Die Zweitstimmen der Wähler:innen solcher erfolgreicher Bewerber:innen werden in der Verteilung der Mandate nicht weiter berücksichtigt.

Sollte eine Partei bundesweit die absolute Mehrheit der Zweistimmen (unter den überhaupt an der Verteilung teilnehmenden Parteien) erhalten haben, aber nicht die absolute Mehrheit der Sitze, wird deren Sitzanzahl so lange erhöht, bis dies der Fall ist. Die Gesamtgröße des Bundestags erhöht sich entsprechend.

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Wahlrecht

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) zum Bundestag sind

  • Deutsche,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind (z. B. durch Richterspruch).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, sogenannte Auslandsdeutsche, wahlberechtigt.

Von den nach endgültigem Ergebnis der Bundestagswahl 2017 insgesamt 61.688.485 Wahlberechtigten waren 474.151 aus dem Land Bremen (0,8 Prozent), davon 393.286 aus der Stadt Bremen und 80.865 aus der Stadt Bremerhaven.

Wählbar (passives Wahlrecht) zum Bundestag sind

  • Deutsche,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • denen nicht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt wurde.

Maßgeblich für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist die Situation am Wahltag.

Allerdings muss eine Wählerin bzw. ein Wähler neben diesen materiellen Voraussetzungen noch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, um wählen zu können: sie oder er muss im Wählerverzeichnis stehen oder einen Wahlschein besitzen.

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Wahlgebiet

Wahlgebiet bei Bundestagswahlen ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wahlkreise

Das Wahlgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung beschließt der Bundestag durch Gesetz. Dabei werden ihm von einer unabhängigen Wahlkreiskommission rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge unterbreitet. Ziel ist es, möglichst gleich große Wahlkreise zu erhalten, damit jede Erststimme ungefähr den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages hat. Um dies zu verwirklichen, wird die Anzahl der Wahlkreise der Länder im Verhältnis der deutschen Bevölkerung zugeteilt. Die deutsche Bevölkerung der Wahlkreise soll nicht mehr als 15 Prozent vom Durchschnitt abweichen. Ab einer Abweichung von 25 Prozent muss eine Neuabgrenzung erfolgen. Wahlkreise können nur innerhalb eines Landes liegen, sollen ein zusammenhängendes Gebiet umfassen und nach Möglichkeit Grenzen von Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten einhalten.

Im Land Bremen liegen zur Bundestagswahl 2021 die zwei Wahlkreise:

  • 54 Bremen I
  • 55 Bremen II - Bremerhaven

Der Wahlkreis Bremen I besteht innerhalb der Stadt Bremen aus

  • dem Stadtbezirk Ost,
  • dem Stadtteil Mitte,
  • dem Stadtteil Neustadt,
  • dem Stadtteil Obervieland und
  • dem Stadtteil Huchting.

Der Wahlkreis Bremen II - Bremerhaven besteht innerhalb der Stadt Bremen aus

  • dem Stadtbezirk West,
  • dem Stadtbezirk Nord,
  • dem Stadtteil Häfen,
  • dem Stadtteil Woltmershausen,
  • dem Ortsteil Seehausen und
  • dem Ortsteil Strom

und der gesamten Stadt Bremerhaven.

Die genaue Zuordnung aller Adressen in der Stadt Bremen zu den Wahlkreisen kann dem Amtlichen Straßenverzeichnis, herausgegeben vom Statistischen Landesamt Bremen, entnommen werden.

Weitere Darstellungen und Informationen zu den Wahlkreisen:

Wahlbezirke

Die Wahlkreise sind in Wahlbezirke eingeteilt. Diese dienen der Organisation der Wahl. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt. In der Regel wählen die Wähler:innen in ihrem Wahlbezirk, in diesem werden auch die Stimmen ausgezählt. Die Wahlbezirke werden von der jeweiligen Gemeindebehörde festgelegt. Sie sollen nicht mehr als 2.500 Einwohner:innen umfassen, dürfen aber auch nicht so wenig Wahlberechtigte umfassen, dass das Wahlgeheimnis gefährdet ist. Zurzeit gibt es

  • in der Stadt Bremen 354,
  • in der Stadt Bremerhaven 75

allgemeine Wahlbezirke. Außerdem können, z. B. für Krankenhäuser, "Sonderwahlbezirke" gebildet werden.

Die Briefwahl wird in Briefwahlbezirken organisiert; ein Briefwahlbezirk umfasst im Land Bremen in der Regel alle Wahlbezirke eines Ortsteils. Zurzeit gibt es

  • in der Stadt Bremen 144,
  • in der Stadt Bremerhaven 22

Bezirke zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

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Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Bundestagswahl sind:

Vor der Wahl gibt der Bundeswahlleiter eine Sammlung der wichtigsten Rechtsgrundlagen heraus; diese stehen auf seiner Homepage zum Download bereit und können bestellt werden.

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