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Wohnungswechsel

Wenn Sie in zeitlicher Nähe zu einer Wahl umziehen, kann das Auswirkungen auf Ihre Wahlberechtigung haben. Zum einen stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt wählen können, zum anderen, wo Sie Ihr Wahlrecht ausüben dürfen.

Grundsätzlich werden Wahlberechtigte in der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes in das Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlbezirkes eingetragen. Mögliche Auswirkungen eines Umzuges hängen von der Art der Wahl und vom Zeitpunkt der Ummeldung ab. Bedingung ist natürlich, dass jeweils die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sind.

Folgend sind die Auswirkungen der Ummeldung bei

beschrieben.

In allen Fällen aber gilt: Ziehen Sie aus dem Land Bremen weg, verlieren Sie Ihr Wahlrecht zu den Landtags- und Kommunalwahlen und werden entsprechend nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder wieder gestrichen. Zu Europa- und Bundestagswahlen behalten Sie ihr Wahlrecht, sofern Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Fraglich ist lediglich der Ort, an dem Sie es ausüben können.

Umzug mindestens drei Monate vor der Wahl

Sie werden bei allen Wahlen in das Wählerverzeichnis Ihrer neuen Wohngemeinde bzw. Ihres neuen Wahlbezirkes eingetragen.

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Umzug zwischen drei Monaten und 42 Tagen vor der Wahl

Europa- und Bundestagswahl

In der Regel erfolgt automatisch eine Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis, sofern die frühere Hauptwohnung bereits lange genug (insgesamt drei Monate vor der Wahl inklusive der Zeit in Bremen) im Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) lag.

Landtags- und Kommunalwahl

Wenn Sie von außerhalb in das Land Bremen zuziehen, haben Sie kein Wahlrecht und werden folglich nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Wenn Sie zwischen den Gemeinden des Landes Bremen umziehen (also von Bremen nach Bremerhaven oder umgekehrt) und insgesamt mindestens drei Monate vor der Wahl im Land wohnen, erfolgt in der Regel automatisch eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis.

Bei einem Umzug innerhalb der Stadt werden Sie in der Regel automatisch in das neue Wählerverzeichnis aufgenommen.

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Umzug zwischen 42 und 21 Tagen vor der Wahl

Umzug zwischen Gemeinden

Ziehen Sie zwischen unterschiedlichen Gemeinden um, werden Sie in das neue Wählerverzeichnis ausschließlich auf Antrag eingetragen. Stellen Sie keinen Antrag, können Sie nur in Ihrem bisherigen Wahlbezirk der Gemeinde, die Sie verlassen haben, oder per Briefwahl (in der alten Gemeinde) wählen.

Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen sie bei dem Wahlamt des neuen Wohnortes stellen. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe von

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum und
  • Anschrift

erfolgen und spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei dem zuständigen Wahlamt eingehen.

Gleiches gilt, wenn eine Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird.

Umzug innerhalb einer Gemeinde

Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, können Sie nur in Ihrem alten Wahlbezirk der Gemeinde, die Sie verlassen haben, oder durch Briefwahl wählen.

Gleiches gilt, wenn eine Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird.

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Umzug nach dem 21. Tag vor der Wahl

Grundsätzlich können Sie ihr Wahlrecht nur in Ihrem alten Wahlbezirk ausüben oder per Briefwahl wählen.

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