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Ausschluss vom Wahlrecht

Personen, die die übrigen Wahlrechts- bzw. Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, können unter bestimmten Umständen vom aktiven oder vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden.

Aktives Wahlrecht

Bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen kann der Ausschluss vom (aktiven) Wahlrecht als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgen. Bei bestimmten Straftaten, z. B. einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten aufgrund einer Wahlfälschung, kann das Gericht die Aberkennung des Wahlrechts für zwei bis fünf Jahre aussprechen.

Darüber hinaus verlieren Unionsbürger:innen bei Europawahlen ihr Wahlrecht in Deutschland auch, wenn in ihrem Herkunftsstaat eine gerichtliche Entscheidung über den Verlust des Wahlrechts zu Europawahlen vorliegt.

Wählbarkeit

Wurde eine Person vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, verliert sie automatisch auch das passive Wahlrecht, die Wählbarkeit.

Außerdem ist nicht wählbar, wem durch eine Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Befähigung, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt wurde.

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erlischt die Wählbarkeit automatisch für fünf Jahre.

Darüber hinaus kann bei bestimmten Straftaten, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer Wahlstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, als Nebenfolge für die Dauer von zwei bis fünf Jahren die Aberkennung der Wählbarkeit angeordnet werden.

Bei Unionsbürger:innen führen auch entsprechende Entscheidungen im Herkunftsstaat zu einem Verlust der Wählbarkeit zu Europawahlen in Deutschland.

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