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Wahlwerbung

Wahlkampf ist generell die Sache der Parteien, d. h. sie bestimmen Beginn, Umfang, Art und Durchführung.

Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar und ist ab zwei Monaten vor der Wahl zulässig. Es handelt sich bei dieser Wahlwerbung um eine Sondernutzung, für die ein Antrag (in der Stadt Bremen beim Ordnungsamt und in der Stadt Bremerhaven beim Bürger- und Ordnungsamt) erforderlich ist.

Parteien und Wählervereinigungen können in den sechs Monaten vor einer Wahl die Daten von Wahlberechtigten für ihre Werbung von der zuständigen Meldebehörde erhalten. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke der Wahlwerbung genutzt werden und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl vernichtet werden. Die Wahlberechtigten können dieser Übermittlung allerdings bei ihrer Meldebehörde widersprechen.

Am Wahltag ist eine Wahlwerbung vor und in Gebäuden, in denen Wahllokale sind, als unzulässige Beeinflussung verboten.

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