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Ehrenamt

Wahlehrenämter sind die Mitgliedschaft in einem Wahlausschuss oder einem Wahlvorstand (Wahlhelfer:innen).

Zur Übernahme von Wahlehrenämtern sind Wahlberechtigte gesetzlich verpflichtet. Die Übernahme dieser Aufgabe darf aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.

Niemand darf bei einer Wahl mehr als ein Wahlehrenamt ausüben; eine Ausnahme bildet lediglich bei Landtags- und Kommunalwahlen die Mitgliedschaft in einem Brief- und einem Auszählwahlvorstand. Bewerber:innen und Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen dürfen nicht Mitglied eines Wahlorgans sein.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden von den Parteien bzw. Wählervereinigungen vorgeschlagen und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter berufen.

Die Mitglieder der Wahlvorstände werden von dem jeweiligen Wahlamt berufen. Viele Wahlhelfer:innen melden sich freiwillig für die Tätigkeit. Allerdings können auch die Behörden des öffentlichen Dienstes verpflichtet werden, geeignete Beschäftigte zu benennen.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird ein "Erfrischungsgeld" gezahlt.

Weitere Informationen finden Sie unter den Punkten "Wahlvorstände" und "Wahlhelfer".

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