Die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bilden im Wahllokal den Wahlvorstand und führen die Wahl am Wahltag durch. Nach Abschluss der Wahlhandlung zählen sie die Stimmen aus. Die Beschreibung der Aufgaben finden Sie unter "Wir über uns".
Wahlvorstände bestehen immer aus Wahlberechtigten. Daher unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Tätigkeit je nach Wahl.
Als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer können berufen werden:
Dabei sind möglichst Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Wahlbezirks zu berufen.
Als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer können berufen werden:
Dabei sind möglichst Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Wahlbezirks zu berufen.
Als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer können berufen werden:
Dabei sind möglichst Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Wahlbezirks zu berufen.
Da die Landtags- und Kommunalwahlen in der Regel verbunden stattfinden, werden gemeinsame Wahlvorstände für beide Wahlen gebildet.
Dadurch können nur Personen berufen werden, die in der jeweiligen Stadt (Bremen oder Bremerhaven) ihren Hauptwohnsitz haben, da die Wahlberechtigung zur Kommunalwahl nur in dieser besteht. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht zum Landtag wahlberechtigt sind, können nicht in Wahlvorstände berufen werden. In der Stadt Bremen besteht allerdings die Möglichkeit, in dem Wahlvorstand zur Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger (Wahl der Stadtbürgerschaft) tätig zu werden.
Für die Tätigkeit im Wahlvorstand wird ein sogenanntes Erfrischungsgeld als Entschädigung gezahlt. Im Land Bremen beträgt es, je nach Aufwand und Verantwortung
bei Europa- und Bundestagswahlen
bei Landtags- und Kommunalwahlen
Bei Landtags- und Kommunalwahlen wird das Erfrischungsgeld für die Brief- und Auszählwahlvorstände für jeden Tag der Tätigkeit gezahlt.
Der Besuch einer Schulung ist für bestimmte Funktionen (z. B. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher) verpflichtend, für die übrigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freiwillig. Für die Teilnahme an einer Schulung erhalten
Bei den Landtags- und Kommunalwahlen wird den Brief- und Auszählwahlvorständen an Feiertagen das doppelte Erfrischungsgeld ausgezahlt.
Grundsätzlich ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet, das Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen. Nur einige Inhaberinnen und Inhabern bestimmter Ämter oder Mandate können das Ehrenamt ablehnen:
Nicht berufen werden dürfen:
Die Berufungen erfolgen vor der jeweiligen Wahl. Sie können sich allerdings jederzeit melden und werden dann rechtzeitig angeschrieben, ob Sie das Ehrenamt zur konkreten Wahl übernehmen möchten.
Am besten schreiben Sie uns eine E-Mail unter Angabe von
Zuständig ist die jeweilige Gemeindebehörde.