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Ausübung des Wahlrechts

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Gewählt wird entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen Wahlschein besitzen, können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Wahlbezirk und Wahllokal sind auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt, die die Wahlberechtigten erhalten.

Europa- und Bundestagswahlen

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl

  • bei Bundestagswahlen innerhalb ihres Wahlkreises
  • bei Europawahlen innerhalb ihrer Stadt

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Landtags- und Kommunalwahlen

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl durch Stimmabgabe (nur) in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

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